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Gefahren beim Ferienhauskauf


Wer sich ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung im Ausland kaufen möchte, sollte sich zunächst mit dem örtlichen Vertrags- und Steuerrecht beschäftigen. Wer in Italien als Urlauber voreilig und leichtsinnig unter einen handschriftlichen Vertrag seine Unterschrift setzt, kann schnell sein blaues Wunder erleben. Denn egal ob noch Fragen zu der Baugenehmigung, den genauen Eigentumsverhältnissen oder aber Grundstückslasten offen sind, der Vertrag ist damit bereits rechtskräftig.

 

Welche Tücken lauern

 

Die Küsten in Spanien, Frankreich und Portugal lassen so manchen Urlauber ins Schwärmen geraten und an einen Immobilienerwerb denken. Wer aber ein Ferienhaus oder eine Wohnung kaufen will, braucht Wissen über die örtlichen Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss, über Steuern und anfallende Nebenkosten. In Frankreich sind Kaufverträge ohne notarielle Beglaubigung beispielsweise nichtig, in Spanien und Italien hingegen geht es lockerer zu. Griechenland hat sogar erst vor einigen Jahren damit begonnen, verlässliche Grundbücher einzuführen. Ferienimmobilienbesitzer, die sich eine gewisse Rendite bei der Vermietung ihrer Objekte ausrechnen, sollten zudem wissen, dass 25 Prozent der Mieteinnahmen als Steuer abzuführen sind. Im nicht EU-Land Kroatien müssen ausländische Kaufinteressenten zunächst beim Justizministerium um Kauferlaubnis bitten.

 

Portugal

 

In Portugal ist ein Vorvertrag für den Kauf einer Ferienimmobilie zwar nicht unbedingt erforderlich, aber durchaus üblich. Hier sollte der Immobilieninteressierte aber vorsichtig sein, da auch private und nicht notariell beurkundete Vorverträge rechtlich bindend sind. Die Übertragung der Immobilie erfolgt danach durch den notariellen Kaufvertrag. Vor dieser Unterschrift mit zehnprozentiger Anzahlung sind noch die Eigentumsverhältnisse, Lastenfreiheit des Grundstückes, Bau- und Wohngenehmigung zu prüfen. Die Wohngenehmigung wird durch die Gemeindeverwaltung nach der offiziellen Bauabnahme erteilt. Im Anschluss an den notariellen Kaufvertrag kommt die Eintragung beim Grundbuchamt, das den neuen Eigentümer registriert. Diesen Schritt kann der Käufer erledigen oder er beauftragt den Notar mit dieser Aufgabe. Die portugiesische Erwerbssteuer liegt für Zweitwohnsitze zwischen einem und acht Prozent, je nach Kaufpreis. Das Rechtsanwaltshonorar ist Verhandlungssache.

 

Quelle: orangeimmo-Redaktion; 26. März 2010